Allgemeine Beförderungs-Bedingungen (ABB)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend „ABB“) gelten für alle regulären Beförderungen durch die FRS Syltfähre GmbH & Co. KG (nachfolgend „Beförderer“) und - soweit dies gekennzeichnet ist - für Sonderfahrten des Beförderers. Mit Vertragsschluss werden die ABB Inhalt des Beförderungsvertrages; der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

§ 2 Beförderungsvertrag und -entgelt

1. Der Beförderungsvertrag kommt durch Buchung durch den Fahrgast und Zusenden der Buchungsbestätigung durch den Beförderer, in jedem Fall spätestens mit Aushändigung des Fahrausweises zu Stande. Dies gilt auch bei der Online-Buchung.


2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf dem Fahrausweis genannte Fahrt. Müssen Fahrgäste wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrgast keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitere Ansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen. Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen festen Sitzplatz nicht mit ein. In den Speisesalons dürfen Gäste, die Speisen und Getränke einnehmen wollen, bevorzugt Platz nehmen.


3. Bei Vertragsschluss gemäß Ziff. 1 wird das Beförderungsentgelt fällig. Die jeweils gültigen Personenbeförderungstarife werden auf der Internetseite sowie in den Geschäftsstellen des Beförderers in Form der Allgemeinen Tarifbestimmungen (nachfolgend „ATB“) bekannt gemacht. Neben der Zahlung in Bar, mittels Kreditkarte oder Gutschein, hat der Fahrgast auch die Möglichkeit, dem Beförderer ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat zu erteilen. Vorab-Ankündigungen im SEPA-Lastschriftverfahren werden spätestens drei Tage vor Abbuchung versandt. Der Fahrgast sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Fahrgastes, sofern die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Beförderer verursacht worden ist. Rückbuchungen, die durch den Fahrgast unrechtmäßig veranlasst worden sind, werden diesem in Rechnung gestellt. Die Zahlung per Lastschrift ist nur zu Lasten einer deutschen Bankverbindung möglich.


4. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises am Fahrkartenschalter nachzuweisen. Bei Buchungen per Telefon oder Online kann eine etwaige Ermäßigung nur berücksichtigt werden, sofern der Fahrgast die entsprechenden Unterlagen per E-Mail an [email protected] versendet, diese Online nachweist (sofern angeboten) oder Kopien hiervon an Norderhofenden 19-20, 24937 Flensburg schickt. Die Nachweise für Ermäßigungen können, in vom Beförderer genannten Einzelfällen, auch am Fahrkartenschalter erneut angefordert werden. Bei Buchungen nach Satz 2 erhält der Fahrgast seinen ermäßigten Fahrausweis am Fahrkartenschalter. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich.


5. Für den postalischen Versand von Fahrausweisen und Gutscheinen wird eine Porto- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4,00 € erhoben. Der Versand von Online-Fahrausweisen via E-Mail ist kostenlos.

6. Rückzahlungen von Beförderungsentgelten sowie Erstattungsleistungen werden vom Beförderer immer zu Gunsten des bei Buchung angegebenen Zahlungsmittels veranlasst. Bei (Teil-)Zahlung mittels Gutschein erfolgt die (Teil-)Erstattung ebenfalls in Form eines Gutscheins. Für Erstattungen gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 6,00 €.


7. Preisveränderungen auf Grund allgemeiner Treibstoffkostenerhöhungen bleiben vorbehalten. Darüber hinaus ist der Beförderer zur Korrektur des Beförderungsentgeltes ermächtigt, sofern sich Preisfaktoren, die im Zusammenhang mit der betreffenden Route stehen, ändern. Hierzu zählen insbesondere Hafengebühren, Löhne und Gehälter, Zinssätze, Wechselkurse, behördliche Auflagen usw. Der Beförderer setzt den Fahrgast hierüber unverzüglich in Kenntnis. Dem Passagier wird auf Verlangen die Zusammensetzung der Preisveränderung/-korrektur transparent gemacht. Dem Passagier bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Preiserhöhungen unbenommen.

§ 3 Fahrausweise

1. Die Fahrausweise sind nur mit Datum versehen gültig und lediglich nach Maßgabe der ABB übertragbar.


2. Reservierungsbestätigungen und Fahrausweise sind nach Erhalt auf Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Abweichungen sind dem Beförderer unverzüglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Erhalt, mitzuteilen, damit eine Korrektur erfolgen kann. Unterbleibt die Reklamation darf der Beförderer davon ausgehen, dass die Unterlagen richtig erstellt sind.


3. Der Fahrgast ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Beförderers oder dessen Mitarbeitern den Fahrausweis vorzuzeigen. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt oder entwertet werden. Beschädigte oder verloren gegangene Fahrausweise verlieren ihre Gültigkeit.

§ 4 Umbuchungen, Stornierungen, Fahrplanänderungen und Ausfälle

1. Umbuchungen von Datum oder Uhrzeit einer regulären Fahrt sind lediglich bis spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt nur über die Hotline Tel. 0461 864-601 unter der Angabe der Buchungsnummer möglich. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € pro Umbuchungsvorgang. Auf Sonderfahrten findet § 12 Anwendung. Bis Fahrtantritt ist auch eine Umbuchung auf eine andere Person statt des Fahrgastes möglich. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 10 nicht genügt oder behördlicher Anordnungen oder Erlasse dem entgegenstehen.


2. Der Fahrgast ist bis zum Antritt der Fahrt jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Der Rücktritt umfasst immer die vollständige Hin- und ggf. Rückfahrt. Ein Teilrücktritt ist ausgeschlossen. Tritt der Fahrgast vom Beförderungsvertrag zurück, ist der Beförderer berechtigt, eine Entschädigungspauschale nach der folgenden Tabelle zu fordern:

Bis 7 Tage vor Abfahrt Bearbeitungsgebühr gemäß Ziff. 1
Bis 3 Tage vor Abfahrt 50% des Beförderungsentgeltes
Weniger als 3 Tage vor Abfahrt 100% des Beförderungsentgeltes
Bei Nichtantritt 100% des Beförderungsentgeltes

Dem Fahrgast ist der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens des Beförderers jederzeit gestattet. Eine Umbuchung zur Umgehung der Stornierungsfristen ist nicht möglich.

3. Der Beförderer behält sich das Recht vor in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:

  • a. Fälle höherer Gewalt und gleichbedeutender Ereignisse (z.B. Witterungseinflüsse, Epidemien, Ausfall von Hafenanlagen, Streik, Havarien und ähnliche Ereignisse). Diese führen zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet.
  • b. Bei Sonderfahrten gemäß § 12, insbesondere in Fällen, bei denen die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Rücktritt des Beförderers führt zur Vertragsauflösung unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche; die Verpflichtung zur Zahlung des Beförderungsentgeltes entfällt, bereits geleistete Beförderungsentgelte werden erstattet

4. Im Falle von behördlichen rechtlichen Anordnungen, Ge- oder Verboten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen und eine Annullierung der Fahrt zwingend nach sich ziehen, behält sich der Beförderer das Recht vor, bereits geleistete (Teil-)Zahlungen des Fahrgasts in dessen Kundenkonto gutzuschreiben.

§ 5 Erhöhter Fahrpreis

Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 120,00 € neben dem regulären Beförderungsentgelt zu zahlen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen der Fahrgast nicht erfüllt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises oder des Ermäßigungsnachweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Kann der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag eine gültige, vor Fahrtantritt erworbene Fahrkarte in einer Verkaufsstelle des Beförderers vorzeigen, reduziert sich der erhöhte Fahrpreis auf einen Betrag in Höhe von 10,00 €.

§ 6 Pflichten des Beförderers

1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen.


2. Bei Annullierung oder Verspätung informiert der Beförderer den Fahrgast über die von ihm genannten und beim Beförderer hinterlegten Kontaktdaten (SMS, Telefon, E-Mail) sowie auf der Internetseite des Beförderers. Im Übrigen gilt § 7 Ziff. 7.


3. Darüber hinaus gewährt der Beförderer die Fahrgastrechte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 („Fahrgastrechte- Verordnung“). Eine Kurzfassung hiervon finden Sie auf unserer Website unter www.frs-syltfaehre.de/fahrgastrechte sowie in den Geschäftsräumen bzw. auf Nachfrage am Fahrkartenschalter.


4. Im Falle einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder im Falle einer Annullierung wird der Beförderer eine alternative Beförderung mittels Bahn vom nächstgelegenen Abfahrtshafen (beispielsweise Westerland oder Niebüll) anbieten und den Fahrgast von dieser alternativen Beförderungsmöglichkeit in Kenntnis setzen. Der Beförderer wird in einem solchem Falle Entschädigungen gemäß Art. 19 der Fahrgastrechte-Verordnung in Form von Gutscheinen zur Verfügung stellen.

§ 7 Pflichten des Fahrgastes

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.

2. Dem Fahrgast ist es untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen.

3. Dem Fahrgast obliegt es, spätestens 20 Minuten vor Beginn der Beförderung nach Maßgabe des Fahrplans an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Hält der Fahrgast die angegebenen Zeiten nicht ein, ist der Beförderer nicht verpflichtet, die Beförderung durchzuführen.


4. Der Fahrgast verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. Alle Mehrkosten, die dem Beförderer auf Grund der Nichtbefolgung der Bestimmungen durch den Fahrgast entstehen, sind vom Fahrgast zu erstatten.

5. Handgepäck ist vom Fahrgast an Bord des Schiffes selbstständig zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Im Übrigen gilt für die Beförderung des Gepäcks § 8 sowie die ATB.

6. Alle Schiffe des Beförderers sind grundsätzlich Nichtraucherschiffe. Der Fahrgast verpflichtet sich, ausschließlich auf ausgewiesenen Plätzen auf dem Außendeck zu Rauchen. Das gilt auch für E-Zigaretten und sonstige vergleichbare Surrogate.


7. Unabhängig von § 6 Ziff. 2 ist der Passagier bis zum Fahrtantritt verpflichtet, sich auch selbstständig über mögliche Fahrtabsagen und –verspätungen über die vom Beförderer hierfür zur Verfügung gestellten Kanäle (www.frs-syltfaehre.de, Telefonisch unter 0461 864 - 601) sowie durch Abruf seiner bei Buchung hinterlegten Kontaktdaten (bspw. E-Mail inklusive des Spam-Filters und/ oder SMS) zu informieren.


8. Der Fahrgast haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretende Schäden.

§ 8 Gepäckbeförderung

1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Gepäcks. Gepäck, das stark verunreinigt ist oder andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schaden verursachen kann, ist von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsleitung. Das Gepäck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Im Übrigen gilt § 7 Ziff. 1.


2. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und/ oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, gilt § 10 Ziff. 1. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann die Schiffsleitung sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes im nächsten Hafen von Bord bringen.

§ 9 Beförderung von Tieren

1. Übliche Haustiere werden gegen Zahlung des jeweils gültigen Tarifs befördert. Der Beförderer behält sich das Recht vor, (Haus-)Tiere insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu transportieren:

  • a. Bei möglicher Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffs
  • b. Bei Belästigung anderer Fahrgäste durch das Tier
  • c. Sofern der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht nicht genügt

Im Übrigen dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Für Hunde besteht Maulkorb und Leinenpflicht.

§ 10 Ausschluss von der Beförderung

1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für:

  • a. Fahrgäste, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • b. Fahrgäste die auf Grund ansteckender Erkrankung reiseunfähig sind, ohne dass der Fahrgast vor Antritt der Beförderung seinen Rücktritt erklärt hatte,
  • c. Fahrgäste, die ihren Pflichten nach §§ 7, 8, 9 dieser ABB (auch nach Anordnung der Schiffsleitung) nicht nachkommen

2. Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.


3. Erfolgt ein Ausschluss von der Beförderung aus o.g. Gründen, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Fahrgelder. Ein weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

§ 11 Fahrzeugbeförderung

1. Fahrzeuge werden nur nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs gegen Zahlung des Entgelts befördert. Die jeweils gültigen Tarife sind durch Veröffentlichung auf der Website des Beförderers sowie Aushang bekannt gemacht oder können in den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden.

2. Bei Verladung von Fahrzeugen muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 20 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden. Hierbei ist der Fahrgast verpflichtet, dem Beförderer vor Befahren des Schiffes mitzuteilen, falls die Bodenfreiheit seines Fahrzeugs (bspw. auf Grund von baulichen Veränderungen wie Tieferlegung, Gaskasten, Trittstufen, (Abwasser-)Tanks, oÄ) verringert ist und/oder die gesetzliche Mindesthöhe unterschreitet. Unterlässt der Fahrgast eine (rechtzeitige) Mitteilung, haftet der Beförderer nicht für daraus resultierende Schäden am Fahrzeug. Im Übrigen gilt § 14 dieser ABB. Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen, der Fahrgast hat der Weisung Folge zu leisten. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten eines Bediensteten des Beförderers, erfolgt diese Hilfeleistung aus reiner Kulanz. Der Fahrgast haftet für diese Hilfsperson; sie gilt dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Fahrgastes/Kraftfahrzeughalters. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen ausreichend zu sichern.

3. Nach dem sicheren Abstellen des Fahrzeugs hat der Fahrgast aus Sicherheitsgründen das Fahrzeug sowie den für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehenen Bereich zu verlassen.

4. Gefährliche Gegenstände gemäß § 8 Ziff. 2 der ABB sind auch dann von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie während (eines Teils) der Fahrt im Fahrzeug verbleiben.

5. Fahrzeuge ohne Reservierung werden nachrangig befördert. Trotz Reservierung kann es in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aus Gründen der Sicherheit des Schiffs, im Falle der Notwendigkeit der Beförderung von Einsatzfahrzeugen oder bei unvorhersehbarem Erfordernis des Einsatzes eines anderen/kleineren Schiffes) notwendig sein, dass der Beförderer die Mitnahme des Fahrzeugs auf der gebuchten Fahrt verweigern muss bzw. die Buchung zeitlich verschieben muss.

§ 12 Sonderfahrten

1. Sonderfahrten sind alle Fahrten, die als Sonderfahrten besonders gekennzeichnet und beworben werden. Es besteht eine Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen des Mindestteilnehmerzahl behält sicher der Beförderer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, siehe hierzu § 4 Ziff. 3b dieser ABB.


2. Auf Sonderfahrten finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 3, 5, 7, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 3, 4, § 5, § 6 Ziff. 1, 2, §§ 7 -8, §§ 10 - 12, § 14 Ziff. 1-3, § 15 und § 17 Anwendung.

3. Bei Sonderfahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht. Sonderfahrten sind nicht mit anderen Fahrausweisen, Fahrermäßigungen oder Rabattaktionen kombinierbar.

4. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere.

§ 13 Rabattaktionen

1. Soweit angeboten, können Fahrausweise für Fahrten innerhalb des regulären Fahrplans zu besonderen Konditionen („Rabattaktionen“) erworben werden. Der reguläre Fahrplan kann auf der Website des Beförderers eingesehen werden. Rabattaktionen werden besonders beworben.


2. Bei Rabattaktionen finden lediglich die § 1, § 2 Ziff. 1, 3, 5 - 7, § 3 Ziff. 2, 3, § 4 Ziff. 3, 4, §§ 5 - 11, §§ 13 - 17 Anwendung.

3. Bei zu Rabattaktionen erworbenen Fahrten besteht kein Anspruch des Fahrgasts auf Rücktritt, Rückgabe, Umbuchung oder Übertragung der Tickets. Darüber hinaus besteht auch kein Widerrufsrecht. Die zu besonderen Konditionen erworbenen Rabattfahrten sind nicht mit anderen Fahrausweisen, Fahrermäßigungen, anderen Rabattaktionen oder Sonderfahrten kombinierbar.

§ 14 Haftungsausschluss des Beförderers und Erstattung

1. Die Haftung des Beförderers für Personenschäden, Fahrzeugschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) beschränkt.


2. Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Eine etwaige Erstattung von Drittleistungen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und diesen ABB und lediglich gegen Vorlage entsprechender Originalbelege.

4. Erstattungen auf Grund von Verletzungen von Rechten der Fahrgastrechte-Verordnung durch den Beförderer können nur innerhalb von 2 Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Beförderung geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Anzeige.

§ 15 Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung

1. Für die Schadensanzeige bei Fahrzeug- oder Gepäckbeschädigung findet § 549 HGB bzw. finden die Regelungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) Anwendung.

2. Abweichend von diesen Regelungen ist die schriftliche Anzeige des Fahrgastes nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Beförderer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

§ 16 Alternative Streitbeilegung

Der Beförderer ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: söp-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, Fasanenstraße 81, 10623 Berlin (www.soep-online.de)

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Alle Verträge zwischen dem Beförderer und dem Fahrgast unterliegen deutschem Recht, sofern diesem kein zwingendes Recht entgegensteht.

2. Der Erfüllungsort der Verpflichtung des Beförderers liegt in Flensburg.

3. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der ausschließliche Gerichtsstand Flensburg, Deutschland, sofern aufgrund zwingender anwendbarer Rechtsvorschriften kein anderweitiger Gerichtsstand eröffnet ist.

Stand 11.2020